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   LSG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2022 - L 11 KA 7/21   

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https://dejure.org/2022,52243
LSG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2022 - L 11 KA 7/21 (https://dejure.org/2022,52243)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07.12.2022 - L 11 KA 7/21 (https://dejure.org/2022,52243)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07. Dezember 2022 - L 11 KA 7/21 (https://dejure.org/2022,52243)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2024, 154
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 21/15 R

    Nachbesetzung einer Viertel-Arztstelle: Sitzeinbringung in MVZ wird schwieriger

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2022 - L 11 KA 7/21
    Die Klägerin wies ferner darauf hin, dass es bis zu der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 4. Mai 2016 (B 6 KA 21/15 R) gängige Praxis gewesen sei, einige Tage nach Aufnahme der Tätigkeit den Nachbesetzungsantrag zu stellen, damit eine Nachbesetzung zum Folgequartal auch unter Berücksichtigung der Vorlaufzeiten der Zulassungsgremien gewährleistet werden konnte.

    Das MVZ wird indessen notwendig in einer der gesellschaftsrechtlich zulässigen Rechtsformen betrieben und nimmt in dieser Rechtsform am Rechtsverkehr und auch an gerichtlichen Verfahren teil (vgl. BSG, Urteil vom 4. Mai 2016 - B 6 KA 21/15 R - BSGE 121, 143 ff., Rn. 12).

    Gemäß § 95 Abs. 2 Satz 9 SGB V sind Anträge auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem MVZ jedoch grundsätzlich abzulehnen, wenn bei Antragstellung - wie hier in der Raumordnungsregion S. seit 2016 für die Arztgruppe der fachärztlichen Internisten - für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V (in der Fassung vom 19. Mai 2020) angeordnet sind (vgl. BSG, Urteil vom 4. Mai 2016 - B 6 KA 21/15 R - BSGE 121, 143 ff., Rn. 13).

    Außerdem muss das Tätigkeitsspektrum des neuen Angestellten dem des vorigen im Wesentlichen entsprechen (BSG, Urteil vom 4. Mai 2016 - B 6 KA 21/15 R - a.a.O., Rn. 14).

    Zweifellos wird sich der Wille des Arztes, in einem MVZ tätig zu werden, aber jedenfalls nicht in einer "logischen Sekunde" erschöpfen dürfen; vielmehr muss die Tätigkeit als Angestellter tatsächlich ausgeübt werden, weil unter diesen Umständen feststeht, dass nicht der Wille des auf die Zulassung verzichtenden Arztes im Vordergrund steht, im MVZ tätig zu werden, sondern der Wille des MVZ, die Stelle nach eigener Wahl nachbesetzen zu können (BSG, Urteil vom 4. Mai 2016 - B 6 KA 21/15 R - a.a.O., Rn. 27).

    Erst nach Ablauf von drei Jahren der Tätigkeit dieses Arztes im MVZ kann davon ausgegangen werden, dass die gesetzlich vorgegebene Gestaltung auch tatsächlich gewollt und gelebt worden ist (BSG, Urteil vom 4. Mai 2016 - B 6 KA 21/15 R - a.a.O., Rn. 28).

    Wenn Änderungen der Verhältnisse, die eine Änderung der ursprünglich bestehenden Absichten nachvollziehbar erscheinen lassen, nicht festzustellen sind, geht dies zu Lasten des an der Nachbesetzung der Arztstelle interessierten MVZ (vgl. BSG, Urteil vom 4. Mai 2016 - B 6 KA 21/15 R - a.a.O., Rn. 29).

    Lassen sich Zweifel an einer entsprechenden Absicht des Arztes nicht hinreichend verifizieren, geht das zu Lasten der Zulassungsgremien, die dem MVZ die Nachbesetzung der betroffenen Arztstelle - ganz oder mit vermindertem Anrechnungsfaktor - dann nicht versagen dürfen (BSG, Urteil vom 4. Mai 2016 - B 6 KA 21/15 R - a.a.O., Rn. 31).

  • BSG, 09.04.2019 - B 1 KR 3/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Krankenhausvergütungsstreit ohne

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2022 - L 11 KA 7/21
    Die von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgenommene Umstellung der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 1, § 56 SGG) in eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist als Antragsänderung nach § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 6 KA 44/08 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 6 - Rn. 14), die nicht den Voraussetzungen einer Klageänderung unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2019 - B 1 KR 3/18 R - BSGE 128, 54 ff. - Rn. 19).

    Es muss eine Lage eingetreten sein, die eine Entscheidung über den Klageanspruch erübrigt oder ausschließt (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2019 - B 1 KR 3/18 R - a.a.O. - Rn. 21 m.w.N.).

  • BSG, 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2022 - L 11 KA 7/21
    Gegenstand der Beurteilung ist allein der Beschluss des Beklagten vom 7. Februar 2018, in dem die vorangegangene Entscheidung des ZA aufgegangen ist (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12, Rn. 19; BSG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 6 RKa 40/91 - SozR 3-2500 § 96 Nr. 1).
  • BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 23/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2022 - L 11 KA 7/21
    Der Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses steht nicht entgegen, dass ein künftiger Antrag auf Nachbesetzung der Angestelltenstelle wegen deren Verwaisung nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist - ausgehend von der Kündigung des T. zum 30. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2019 - möglicherweise nicht mehr möglich ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - B 6 KA 23/11 R - BSGE 109, 182 ff., Rn. 25; Clemens in: Schallen, Ärzte-ZV, 9. Aufl. 2018, § 32b Rn. 108).
  • BSG, 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R

    Schwerbehindertenrecht - Vertretungsbefugnis eines Steuerberaters im

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2022 - L 11 KA 7/21
    Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag wäre auch in diesem Fall statthaft (h.M., vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 ff., Rn. 25; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt , SGG, 13. Aufl. 2020, § 131 Rn. 7d).
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2022 - L 11 KA 7/21
    Das gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist hier unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr und dem berechtigten Interesse der Klägerin an der zukunftsgerichteten Klärung ihrer Berechtigung, die Arztstelle des T. bei ihrem MVZ nachzubesetzen, gegeben (zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse, wenn sich eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit einiger Wahrscheinlichkeit zwischen den Beteiligten erneut stellen wird vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 12/01 R - SozR 3-2500 § 116 Nr. 24, Rn. 17 m.w.N.).
  • BSG, 27.01.1993 - 6 RKa 40/91

    Zulassung - Vertragsarzt - Berufsausschuss - Zuständigkeit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2022 - L 11 KA 7/21
    Gegenstand der Beurteilung ist allein der Beschluss des Beklagten vom 7. Februar 2018, in dem die vorangegangene Entscheidung des ZA aufgegangen ist (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12, Rn. 19; BSG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 6 RKa 40/91 - SozR 3-2500 § 96 Nr. 1).
  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 44/08 R

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Erteilung einer Sonderzulassung als

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2022 - L 11 KA 7/21
    Die von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgenommene Umstellung der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 1, § 56 SGG) in eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist als Antragsänderung nach § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 6 KA 44/08 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 6 - Rn. 14), die nicht den Voraussetzungen einer Klageänderung unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2019 - B 1 KR 3/18 R - BSGE 128, 54 ff. - Rn. 19).
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